Anrecht auf eine ungekürzte AHV-Altersrente haben nur Versicherte, welche keine fehlenden Beitragsjahre haben! Während der Versicherungszeit können viele Ereignisse eintreten, die – meist unbemerkt – zu einer Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person führen. Ebenso können wohlhabende Zuzüger aus dem Ausland bei Wohnsitznahme in der Schweiz davon betroffen sein.
Die obligatorische Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG definiert den Versicherungskreis unter anderem damit, dass jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz per Gesetz zwingend der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt ist. Diese Versicherungspflicht ab Wohnsitznahme in der Schweiz darf nicht mit der Beitragspflicht verwechselt werden. Die Beitragspflicht unterscheidet sich bei den Nichterwerbstätigen zu den Erwerbstätigen darin, dass eine nichterwerbstätige Person erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres – und damit also drei Jahre später als gewohnt – AHV-beitragspflichtig wird. Mit diesem verspäteten Eintritt in die Beitragspflicht werden den Nichterwerbstätigen quasi die Jugendjahre erlassen!
Jugendjahre ergeben sich übrigens aus der Definition in Art. 29bis Abs. 1 AHVG über die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung. Darin ist gesetzlich definiert, dass «nur» die Beitragsjahre nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Jahr des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Bestehen während dieser Zeit Beitragslücken, so werden diese Lücken mit den sogenannten Jugendjahren gefüllt. Jugendjahre sind jene Beitragszeiten, welche nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zum 31. Dezember des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden.
Als nichterwerbstätige Personen gelten gemäss Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), Rz 2001 ff. unter anderem:
- Vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Partner von Pensionierten,
- Bezüger von IV-Renten, Empfänger von Krankentaggeldern,
- Verwitwete, Geschiedene, Partner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern,
- Direktoren bzw. Geschäftsführer einer AG oder GmbH, welche keinen oder einen zu tiefen Lohn beziehen,
- Personen, welche ausschliesslich Verwaltungsratshonorare beziehen,
- Studierende, Weltreisende, Inhaftierte und Internierte,
- Mitglieder von religiösen Gemeinschaften,
- Beschränkt arbeitsfähige Versicherte, ausgesteuerte Arbeitslose,
- Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, jedoch die abgerechneten AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) gesamthaft weniger als der jährliche Mindestbeitrag von CHF 475 betragen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von CHF 4612).
- Versicherte, die weniger als 9 Monate und weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, müssen immer eine Vergleichsrechnung vornehmen!
Nicht betroffen sind nichterwerbstätige Eheleute, sofern der andere Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag (2 × CHF 475 = CHF 950) pro Jahr entrichtet (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Erwerbstätig im Sinne der AHV ist man mit einer mindestens 50%igen Tätigkeit während mehr als 9 Monaten im Jahr, welche darauf abzielt, durch das Einkommen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen (Art. 28bis AHVV).
Ebenfalls nicht betroffen sind Unternehmer, welche während einer längeren Zeit in erheblichem Umfang eigene oder fremde Arbeitskräfte und finanzielle Mittel einsetzen, um ein Produkt nachweislich zur Marktreife zu entwickeln (WSN, Rz 2008). Diesbezüglich muss für das Produkt ein Marktpotenzial vorhanden sein, ansonsten eine nachweisliche Abgrenzung zur Liebhaberei schwierig werden dürfte (WSN, Rz 2006 und 2007).