Am 1. April 2016 trat die Gesetzesvorlage vom 25. September 2015 über die Revision von Art. 89a ZGB (Stärkung von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen) in Kraft.1 Die Änderung geht auf eine parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Fulvio Pelli zurück, welcher eine administrative Entlastung mittels teilweiser Entschlackung der BVG- und BVV 2Bestimmungen für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (nachstehend «patronale Wohlfahrtsfonds») verlangte.2 Sowohl die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats («SGK-N»)3 als auch der Bundesrat («BR»)4 haben das Anliegen in den Grundzügen unterstützt.
Patronale Wohlfahrtsfonds erbringen für die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis sowohl planmässige als auch unvorhergesehene Leistungen. In die rechtlich vom Arbeitgeber verselbständigten Vorsorgestiftungen können steuerbegünstigt Betriebs- und Wohngebäude sowie andere Vermögenswerte eingebracht werden. Die Mittel stammen ausschliesslich von den Arbeitgebern, was den Begriff «patronal» erklärt. Die Leistungen sollen Not- und Härtefälle von einzelnen (aktuellen und ehemaligen) Arbeitnehmern und von Hinterbliebenen lindern und notwendige Restrukturierungen abfedern. Einen reglementarischen Leistungsanspruch für potenziell berechtigte Arbeitnehmer gab und gibt es nicht. Im Unterschied zu den Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen handelt es sich nicht um eine Versicherungseinrichtung mit Versicherten. Aufgrund dieser Charakteristika wird bei den patronalen Wohlfahrtsfonds mit ihren ausserobligatorischen Ermessensleistungen von einer beruflichen Vorsorge oder Fürsorge im weiteren Sinne gesprochen.5
Nach der BVG-Einführung unterschied die bis Ende März 2016 geltende Version von Art. 89a Abs. 6 ZGB6 nicht zwischen Personalfürsorgestiftungen mit reglementarischen Leistungen und solchen ohne reglementarische Leistungen (wie patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, Finanzierungsstiftungen oder Wohlfahrtsfonds mit gemischter Zwecksetzung). Mit der 1. BVG-Revision wurde die Regulierungsdichte im Verweiskatalog des Art. 89a Abs. 6 ZGB für sämtliche Vorsorgestiftungen (obligatorische, überobligatorische und ausserobligatorische) markant erhöht.7 Es galten für diese die gleichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und Vermögensanlage, Rechnungswesen und Rechnungslegung, Rückstellungen und Schwankungsreserven, Anlagereglemente und -strategie sowie Liquidation. Die fehlende Differenzierung bedeutete für die patronalen Wohlfahrtsfonds ein nicht mehr sachgerechtes regulatorisches Korsett mit hohem Verwaltungsaufwand. Oft war auch unklar, inwieweit der Verweiskatalog von Abs. 6 des Art. 89a ZGB überhaupt auf patronale Wohlfahrtsfonds zur Anwendung kam.8 Ihre eigentümliche Funktion als soziale Auffangeinrichtung konnten sie zunehmend nicht mehr wahrnehmen. Dies alles führte in der Folge zu einer Liquidationswelle. Wurden im Jahre 2002 noch rund 5000 Wohlfahrtsfonds mit einem verwalteten Vermögen von rund 24 Milliarden CHF gezählt, verringerte sich die Anzahl bis zum Jahr 2010 auf 2631 Fonds mit einem verwalteten Vermögen von 16,8 Milliarden CHF.9 Erklärtes Ziel der Revision war, dafür zu sorgen, dass patronale Wohlfahrtsfonds auch in Zukunft weiter bestehen können.10