Wer seinem Lebenspartner Erbschafts- und Schenkungssteuern ersparen will, hinterlässt ihm am besten eine Liegenschaft in einem Kanton mit möglichst tiefen Steuersätzen für Nichtverwandte – so lautet eine weit verbreitete Ansicht: «Da sie bei Schenkung oder Erbgang in jenem Kanton besteuert werden, in dem die Häuser liegen, können Konkubinatspaare mit ihnen gezielte Erbschaftsplanung betreiben: Ideal ist ein Haus oder eine Wohnung im Kanton Schwyz. Dort gibt es weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer.» 1
Eugen Muster, unverheiratet, zuletzt wohnhaft in Zürich, hinterlässt ein Vermögen von zwei Millionen Franken. In seinem Testament vermacht er seiner Tochter Wertschriften und Kontoguthaben im Wert von 1,5 Millionen Franken. Seine Lebenspartnerin soll eine Liegenschaft im Kanton Schwyz im Wert von 600 000 Franken erhalten und die darauf lastende Hypothek von 100 000 Franken übernehmen. Der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft beträgt 500 000 Franken.
Herrn Musters Annahme, dass seine Lebenspartnerin nicht erbschaftssteuerpflichtig werde, wenn sie nach seinem Tod eine Liegenschaft im Kanton Schwyz zugewiesen erhält, erweist sich als falsch. In Tat und Wahrheit würde die Lebenspartnerin heute mit rund 80 000 Franken erbschaftsbesteuert. Die Liegenschaft im Kanton Schwyz ist zwar tatsächlich von der Erbschaftssteuer befreit, weil Immobilien grundsätzlich an ihrem Standort besteuert werden und der Kanton Schwyz die Erbschafts- und Schenkungssteuern abgeschafft hat. Nur: Massgeblich für die Besteuerung eines Nachlasses ist der letzte Wohnsitz des Erblassers, in diesem Fall der Kanton Zürich. Alle pflichtigen Erben und Vermächtnisnehmer – also auch die Erbin des Grundstücks im Kanton Schwyz – müssen ihr Erbe dort versteuern. Grund dafür ist die interkantonale Steuerausscheidung.
Wenn ein professioneller Berater diese Massnahme im Rahmen einer Nachlassplanung vorgeschlagen hat, ohne seine Kunden auf die Erbschaftssteuer und den damit einhergehenden Liquiditätsbedarf hinzuweisen, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Unter Umständen kann er von der Lebenspartnerin schadenersatzpflichtig gemacht werden.