Der nachfolgende Fall aus dem Kanton Obwalden (OW) soll aufzeigen, wie das vAv «zweckfremd» angewandt wurde.4
Im Jahr 2010 bezog Herr X, Alleinaktionär, Verwaltungsrat und Arbeitnehmer der X AG, aus dieser X AG sowie von drei weiteren juristischen Personen ein Salär. Diese Einkommen wurden als ordentliche Einkünfte deklariert.
Aus weiteren neun Firmen hatte Herr X Einkünfte pro Firma, welche den damaligen Grenzbetrag von 20 520 CHF nicht überstiegen und im vAv abgerechnet wurden.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese Einkünfte als «kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit» gemäss Art. 37a DBG bzw. Art. 39a StG OW zu qualifizieren sind. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann dies nicht abschliessend beurteilt werden.
Die Steuerrekurskommission des Kantons OW führte aus, dass das BGSA vor allem für Branchen, wie z. B. Hausdienstarbeit, saisonbedingte Gelegenheitsarbeiten sowie Krankenpflege in Privathaushalten, Gastronomie usw., welche für Schwarzarbeit besonders anfällig sind, eingeführt wurde. Es war nicht Sinn und Zweck des BGSA, dass Arbeitgebende wie im obgenannten Fall beschrieben per se das vAv anwenden können. Weiter könne ein Verwaltungsratsmandat u. a. nicht mit einer Hausdienstarbeit oder einer saisonbedingten Gelegenheitsarbeit verglichen werden.
Obwohl die quantitativen Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint dieser Fall in der Vorgehensweise als ungewöhnlich. Aussergewöhnlich ist zudem, dass das definierte Einkommen bei einigen Firmen exakt dem damaligen Grenzbetrag von 20 520 CHF entsprochen hat. Dieser Umstand wurde von der Kommission als völlig unangemessene Rechtsgestaltung gewertet und wurde einzig und allein mit der Absicht, Steuern einzusparen, begründet.
Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs des Steuerpflichtigen bzw. Herrn X ab und die oben erwähnten Einkünfte wurden den ordentlichen Einkommenssteuern unterstellt.