Beim nachfolgenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Neuerung per 1.01.2010! Vielmehr stellten wir fest, dass sich diese «unglückliche Konstellation» in der Zeit, in der die schweizerische Wirtschaft infolge reduzierter Umsätze stark unter Druck geraten ist, vermehrt an Aktualität gewonnen hat.
Viele Krankentaggeld-Versicherer, vor allem die Krankenkassen-Gesellschaften, haben folgenden Wortlaut in ihre Versicherungsbedingungen aufgenommen:
«Frist für Anmeldung der Krankheit – Die Ansprüche auf Taggeldleistungen sind spätestens innert 5 bis 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist geltend zu machen. Ist jedoch eine Wartefrist von mehr als 30 Tagen vorgesehen, hat die Anzeige spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Trifft die Meldung später ein, so gilt der Tag, an dem sie eintrifft, als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit!»
Fazit: Sofern Sie eine Wartefrist von mehr als 30 Tagen mit dem Versicherer vereinbart haben, achten Sie darauf, dass die Meldung vor Ablauf der Wartefrist zu erfolgen hat!
«Schadenminderungspflicht – Sofern eine in ihrem erlernten Beruf arbeitsunfähige Person nicht innerhalb des Betriebes des bisherigen Arbeitgebers eingegliedert werden kann, ist sie gehalten, innert 3 Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und sich bei der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.»
Fazit: Achten Sie darauf, dass Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nicht schreiben, dass zum Beispiel Taggelder von 80% des AHV-Lohnes während 730 Tagen versichert sind! Stattdessen sollten Sie festlegen, dass Taggelder im Rahmen der gültigen Versicherungsbedingungen entrichtet werden, und vermeiden somit, dass Sie eine über die Versicherungsleistungen hinausgehende Deckung gewähren.
Das Thema «Gefälligkeitszeugnisse» und/oder «rückdatierte Arztzeugnisse» hat im letzten Jahr leider auch vermehrt Anlass zu Rückfragen gegeben! Ein ärztliches Zeugnis muss Datum, Stempel und eigenhändige Unterschrift des behandelnden Arztes aufweisen. Rückwirkende Zeugnisse sind äusserst zurückhaltend zu beurteilen und dürften nur in speziellen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Trotzdem wird es für den Arbeitgeber, abgesehen von offensichtlichen Fällen, nicht einfach sein, den Gegenbeweis zu erbringen und das Arztzeugnis für ungültig zu erklären. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Arztzeugnisses kann der Arbeitgeber jedoch verlangen, dass sich der arbeitsunfähige Arbeitnehmer von einem Vertrauensarzt untersuchen lässt. Weigert sich der betroffene Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber unter Einräumung einer Frist und Angabe der Konsequenzen die Lohnfortzahlung verweigern.
Fazit: Überprüfen Sie die Formulierung der Lohnfortzahlung infolge Krankheit in den Arbeitsverträgen.