In der Praxis tauchen gelegentlich Fälle auf, in welchen ein Revisionsbericht zur eingeschränkten Revision abgegeben wird, obwohl das entsprechende Revisionsunternehmen dazu nicht ermächtigt gewesen wäre. Mit den Zulassungsbedingungen bei der Revisionsaufsichtsbehörde in Bern (RAB) hat dies nichts zu tun, sondern mit der mangelnden Organstellung des Revisionsunternehmens beim zu prüfenden Rechtssubjekt.
Der Standard zur Eingeschränkten Revision (SER 2015) kann und darf nur in jenen Fällen angewendet werden, in welchen die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer gemäss Gesetz, Statuten oder Beschluss des obersten Organs des Unternehmens Organstellung einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die Vorschriften zur eingeschränkten Revision ausschliesslich auf die Revision der Jahresrechnung oder einen freiwilligen Zwischenabschluss beziehen. Besteht eine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Art. 963 OR, so ist diese immer ordentlich zu prüfen. Wo das Gesetz eine andere Prüfung oder eine andere Bestätigung einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors bzw. einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten verlangt (Prüfung von Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Zwischenbilanzen gemäss Art. 725 OR usw.), ist keine eingeschränkte Revision zulässig.
Somit fallen eingeschränkte Revisionen von Unternehmen, welche gar keine Organe besitzen, per se weg. Es handelt sich hier um Personengesellschaften, wie z.B. Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaften. Diese Jahresrechnungen können nie, auch nicht freiwillig, eingeschränkt geprüft werden. Dies bedeutet nicht, dass ein Revisionsunternehmen keine Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit Personengesellschaften durchführen kann – dies ist aber höchstens im Revisions-Auftragsrecht möglich. Auch sollte man sich in diesem Fall bei der Berichterstattung nicht auf den Standard zur Eingeschränkten Revision beziehen. Mögliche und sehr wahrscheinliche Alternativen sind Prüfungsarten nach den Schweizerischen Prüfungsstandards (z.B. PS 910 Review).
Aufgrund dieses klaren Sachverhalts ist zu beachten, dass dem Verwaltungsrat erst dann Revisionsberichte zur eingeschränkten Revision zuhanden der Generalversammlung abgegeben werden, wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Erst als Organ der Gesellschaft hat das Revisionsunternehmen die Legitimation, einen Bericht zur eingeschränkten Revision abzugeben.
Kann eine einmalige eingeschränkte Revision bei einer AG durchführt werden, welche infolge eines Opting-out keine statutarische Revisionsstelle besitzt?
Wenn das Revisionsunternehmen keine Organstellung bei dieser AG besitzt, kann es keine eingeschränkte Revision durchführen. Entweder wird das Revisionsunternehmen als statutarische Revisionsstelle von den Aktionären zu einem Organ der Gesellschaft gewählt, oder es weicht bei der Prüfungsart in das Auftragsrecht aus und nimmt zum Beispiel eine Review nach den Prüfungsstandards 910 vor.