In Liechtenstein steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen weiterhin der Kombination aus Vermögens- und Erwerbssteuer. Dadurch werden die Einkünfte einer natürlichen Person gleichmässig und in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Prinzip der einmaligen Besteuerung des Markteinkommens einer Person auch nur einmal erfasst.
Die Bestimmungen zur Besteuerung natürlicher Personen wurden insgesamt nur moderat überarbeitet, um der bewährten Steuertradition des Landes Rechnung zu tragen. Dabei wurde auch die Bezeichnung der «Vermögenssteuer» aufrechterhalten, obwohl die Besteuerung des Vermögens über die Erfassung des Sollertrags zukünftig im Rahmen der Erwerbssteuer erfolgt. Der bisherige, vergleichsweise komplex ausgestaltete Progressionszuschlag sowie der Alleinerziehenden- oder der Verheiratetenabzug werden durch einen 7-Stufen-Tarif ersetzt, welcher angepasste Abzugs- und Freibeträge beinhaltet. Dies führt in den meisten Fällen zu einer Steuerentlastung.
Im Rahmen der Totalrevision werden systemfremde Steuern abgeschafft, die bis heute im Steuergesetz vorhanden sind. Bei den natürlichen Personen betrifft dies die Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das vererbte oder geschenkte Geld wurde bereits einmal im Rahmen der Erwerbs- und Vermögenssteuer besteuert. Diese Mehrfachbelastung desselben Steuersubstrates wird mit der Steuerreform aufgehoben. Generell gilt das Prinzip, dass das erzielte Einkommen über den Lebenszyklus grundsätzlich nur einmal versteuert werden muss.
Kapitalgewinne werden, mit Ausnahme von Gewinnen aus Grundstückgeschäften im Inland, künftig ebenfalls nicht mehr besteuert.