Nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben sich meldende schweizerische FI unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) präzisiert, dass die Anmeldung eines FI bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres erfolgen muss, in dem es zu einem meldenden schweizerischen FI wird. Die Definition des FI wurde vom GMS in Schweizer Recht übernommen. Es gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Systematik des GMS jeder Rechtsträger entweder als FI oder als Non Financial Entity (NFE) qualifiziert. Der Ausdruck NFE bedeutet also einen Rechtsträger, der kein FI ist. Bei den NFE wird weiter unterschieden zwischen aktiven und passiven NFE. Als FI gilt ein Rechtsträger, der als Einlageninstitut, Verwahrinstitut, spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen qualifiziert. Die Einordnung in eine der ersten drei Kategorien stellt üblicherweise keine grossen Probleme dar. Schwieriger ist die Abgrenzung zwischen Investmentunternehmen und aktiven oder passiven NFE. Im Folgenden wird die Abgrenzung zwischen aktiven NFE und Investmentunternehmen näher betrachtet.