Geldforderungen werden in der Schweiz durch Schuldbetreibung zwangsweise durchgesetzt. Jemanden zu betreiben ist ein Leichtes: Ein Betreibungsbegehren kann schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt gestellt werden; anzugeben sind lediglich Name und Adresse des Gläubigers und des Schuldners, die Forderungssumme sowie die Forderungsurkunde (oder hilfsweise der Grund der Forderung).1 Im Internet sind Formulare erhältlich, welche am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden können.2 Zudem hat der Gläubiger die Kosten vorzuschiessen, welche gemäss Gebührentarif berechnet werden und (je nach Höhe der Forderung) lediglich 7 – 400 CHF betragen.3 Weder braucht es eine Begründung der Forderung oder des Betreibungsbegehrens noch sind Beweismittel nötig; ob die Forderung tatsächlich besteht, wird in diesem Stadium nicht geprüft.
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu.4 Zwar kann der Schuldner die Betreibung ebenso leicht durch Erhebung des Rechtsvorschlags zum Stillstand bringen; es ist dann am Gläubiger, den Rechtsvorschlag in einem Gerichtsverfahren zu beseitigen.5 Demnach könnte der Betriebene eigentlich abwarten, bis der Gläubiger (wenn überhaupt) aktiv wird, und sich dann vor Gericht mit der Abwehr der behaupteten Forderung begnügen.
Allerdings erscheint die Betreibung nun im Betreibungsregister, welches grundsätzlich öffentlich ist. Jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, kann sich Auszüge aus dem Betreibungsregister geben lassen, insbesondere dann, wenn das Auskunftsgesuch in Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags gestellt wird.6
Für den Betriebenen entsteht dadurch eine unangenehme Situation, vor allem, wenn die Betreibung ungerechtfertigterweise7 erfolgte. Wer beispielsweise eine neue Wohnung sucht, muss praktisch immer einen Auszug aus dem Betreibungsregister beilegen. Sind darin Betreibungen vermerkt, zweifelt der Vermieter möglicherweise an der Zahlungsfähigkeit und bevorzugt einen anderen Interessenten. Auch bei Unternehmen können Betreibungen im Betreibungsregister nachteilige Folgen haben, so etwa, wenn Geschäftspartner wegen vermuteter schlechter Zahlungsmoral nur gegen Vorauszahlung liefern.8
Es stellt sich daher die Frage, wie ein Betriebener selber die Initiative ergreifen und sich gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Betreibung wehren kann. Das Gesetz stellt dem zu Unrecht Betriebenen je nach Konstellation unterschiedliche Verteidigungsmittel zur Verfügung, welche nachfolgend näher zu beleuchten sind. Dabei wird auch auf einige interessante Urteile eingegangen, welche das Bundesgericht in den letzten Monaten gefällt hat.9 Schliesslich ist auf aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen hinzuweisen, welche darauf abzielen, die Situation des zu Unrecht Betriebenen zu verbessern. Die nachfolgenden Ausführungen können selbstverständlich nur einen Überblick geben und einige Vor- und Nachteile aufzeigen; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.10