Die Steuerpflichtigen wie auch deren Vertreter haben nach der Erstellung der ersten Quartalsabrechnung gesehen, dass auch in diesem Bereich markante Veränderungen vorgenommen wurden. Vielfach wurden diesen Änderungen resp. dem neuen, viel detaillierteren MWST-Abrechnungsformular zu wenig Beachtung geschenkt und erst jetzt bemerkt, dass ohne zusätzliche MWST-Codes in der Buchhaltung die korrekte Erstellung der MWST-Abrechnung nicht möglich ist oder nur mit viel mehr Zeitaufwand vorgenommen werden kann.
Doch nicht nur alleine die zusätzlichen MWST-Codes sind die Basis für eine korrekte MWST-Abrechnung. Die Steuerpflichtigen und natürlich auch deren Vertreter benötigen heute mehr MWST-Fachwissen, um die zusätzlichen MWST-Codes den Umsätzen auch richtig zuzuweisen. Folgende Problemfelder haben sich bis jetzt gezeigt:
Ziffer 205 (optierte Umsätze): Um diese Umsätze in der MWST-Abrechnung korrekt zu erfassen, müssen die Steuerpflichtigen zuerst einmal wissen, ob sie grundsätzlich einen von der MWST ausgenommenen Umsatz nach Art. 21 MWSTG haben und ob sie diesen freiwillig nach Art. 22 MWSTG versteuern.
Ziffern 220 / 221: Auch bei der Unterscheidung zwischen diesen beiden Ziffern (220: steuerbefreite Leistungen nach Art. 23 MWSTG; 221: Leistung im Ausland) ist viel Fachwissen gefragt. Hier rächt sich nun auch die Tatsache, dass in vielen MWST-Kursen durch einzelne Dozierende aus Vereinfachungsgründen immer nur von steuerbefreiten Leistungen gesprochen wurde. Vielen Steuerpflichtigen ist demnach auch nicht klar, dass es sich beispielsweise bei Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip mit ausländischen Empfängern um eine Leistung im Ausland handelt (Ziffer 221). Auch das Wissen bezüglich des Unterschiedes zwischen Lieferungen und Werklieferungen kann nicht vorausgesetzt werden; diese Unterscheidung ist aber für die korrekte Erfassung und Deklaration in der MWST-Abrechnung enorm wichtig. Für die korrekte Unterscheidung dieser beiden Ziffern hat die ESTV den Steuerpflichtigen noch eine Schonfrist bis Ende 2010 eingeräumt.
Ziffer 380: Auch acht Monate nach Inkrafttreten des neuen MWSTG haben viele Steuerpflichtige Mühe, die Ausweitung der Dienstleistungsbezüge von Unternehmen mit Sitz im Ausland zur Bezugsteuer zu verstehen und dementsprechend auch umzusetzen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 45 MWSTG (insbesondere mit Absatz 1 lit. c) eine weitere grosse Fehlerquelle geschaffen (obwohl der Hintergrund dieser Ausweitung durchaus sinnvoll ist).
Ziffern 900 / 910: In diesen Ziffern sind die Nicht-Entgelte zu deklarieren, und zwar unterschieden nach Art. 18 Abs. 2 lit. a–c MWSTG (Ziffer 900) und Art. 18 Abs. 2 lit. d–l MWSTG (Ziffer 910). Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Ziffern ist wichtig, denn die in Ziffer 900 deklarierten Beträge führen zu einer Vorsteuerkürzung (Ziffer 420).
Die Steuerpflichtigen und deren Vertreter tun also gut daran, mindestens für die vorstehenden Ziffern in der MWST-Abrechnung zusätzliche MWST-Codes einzurichten. Die Zeiten nur eines MWST-Codes «MWST-frei» oder dergleichen sollten endgültig vorbei sein.